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Besteht ein Datenzugriffsrecht auf freiwillig geführte Unterlagen?

Mit Urteil vom 12.02.2020 hat der BFH entschieden, dass das Finanzamt kein Datenzugriffsrecht auf freiwillig geführte Unterlagen von einem Steuerpflichtigen hat, der seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.

Gemäß §147 (6) AO, kann das Finanzamt nur solche Unterlagen in elektronischer Form verlangen, die nach § 147 (1) aufbewahrungspflichtig sind. Auf freiwillig geführte Unterlagen die zwar vorhanden sind, aber vom Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden müssen, hat das Finanzamt somit kein elektronisches Zugriffsrecht.

(BFH 12.2.20, X R 8/18, Nachricht vom 1.9.20)

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